Sachkundenachweis

Als sachverständige Stelle nach § 4 DVO LHundG NRW sind wir berechtigt, die sogenannte Sachkundeprüfung abzunehmen. Das LHundG NRW verlangt vom Halter eines Hundes bestimmter Rassen (§10 LHundG NRW) und großer Hunde (§11 LHundG NRW) den Nachweis, dass dieser über die dazu nötige Sachkunde verfügt. Hierzu wird das theoretische Wissen zum Sozialverhalten,  Haltung, Fütterung, Hygiene, Gefahren, Erziehung und Recht in der Hundehaltung überprüft. Sobald ein Hund bei Ihnen einzieht wird dieser von Ihnen bei ihrer Kommune oder Stadt steuerlich angemeldet. Das zuständige Ordnungsamt überprüft dann, ob der Sachkundenachweis eingereicht werden muss und Sie als Halter diesen Nachweis erbringen müssen.

 

Darüber hinaus müssen sich Therapiebegleit-, Pädagogikbegleit-, Besuchs- und Schulhundeführer beim zuständigen Veterinäramt melden, um eine Erlaubniserteilung der tiergestützten Arbeit zu erhalten. Rechtsgrundlage bildet der §11 TschG. Hier kann die Behörde zur Feststellung der Eignung den Sachkundenachweis einfordern, auch wenn die Hunde und Halter nicht unter §10 oder §11 LHundG NRW fallen. D.h. sowohl Halter von großen, als auch von kleinen Therapiebegleit-, Pädagogikbegleit-, Besuchs- und Schulhunden müssen dann die Sachkundeprüfung ablegen bzw. abgelegt haben.

 

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Übungsbögen

 

Lösungen